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ww-pappel
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(09.10.2012) Ein Arbeitnehmer ist zum wiederholten Mal zu spät zur Arbeit gekommen, oder hat trotz betrieblichem Verbot im Internet gesurft. Jetzt reicht es dem Arbeitgeber und er mahnt den betroffenen Arbeitnehmer ab. Doch Vorsicht beachten Sie das Arbeitsrecht: Wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, so müssen Sie eine Reihe von Förmlichkeiten beachten. Jeder kleinste Fehler könnte zur Unzulässigkeit der Abmahnung führen, mit der Folge, dass Sie aus diesem Grund keine auf der Abmahnung basierende ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen können. Hier einige Tipps, damit Sie die häufigsten Fehler bei der Abmahnung vermeiden. [...]
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