Öffentliches Vergaberecht: Produktvorgabe

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Nach § 9 Nr. 10 (VOB/A 2006) darf der Auftraggeber nur dann bestimmte Produktionen, Herkunft oder ein besonderes Verfahren vorschreiben, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In jedem Fall muss ein solcher Verweis dann aber mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen werden. Sinn ist, dass nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

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