Das ist nicht richtig. Bei Sonderanfertigungen gibt es kein Widerrufsrecht, nicht einmal dann, wenn die Produktion noch nicht begonnen wurde, unabhängig davon, wie und wo der Vertrag geschlossen wurde.
Auch hier hat der EuGH entschieden.
EuGH, Urteil vom 21.10.2020, C-529/19