Falsches Parkett verlegt

Bastelheiko

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Unbegreiflich, aber wahr. Wie gesagt, die Begründung war die Verhältnismäßigkeit...


Ich hörte im Radio mal von einem Fall, wo ein Fliesenlegerfachbetrieb ´zig Badezimmer renoviert hat.
Gefordert wurde vom Leistungsempfänger logischwerweise Gipskarton grün.
Geliefert und montiert wurde normaler Gipskarton.
Gericht hat festgestellt, dass das graue Zeug durch grün ersetzt werden muss.
Auch wenn das in der Praxis niemanden stört und es keine spürbaren Einschränkungen gibt.
Zudem wies das Gericht das Argument der "Unverhältnismäßigkeit" ab.

Da denke ich heute noch drüber nach.
Doch einen knarzenden Boden würde ich keinesfalls akzeptieren.
Letztendlich ist im Normalfall der Leistungserbringer gegen sowas versichert, falls man keinen Vorsatz nachweisen kann.
Und es die Versicherungsbedingungen hergeben.

VG
 

Hermann82_94

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Ich hörte im Radio mal von einem Fall, wo ein Fliesenlegerfachbetrieb ´zig Badezimmer renoviert hat.
Gefordert wurde vom Leistungsempfänger logischwerweise Gipskarton grün.
Geliefert und montiert wurde normaler Gipskarton.
Gericht hat festgestellt, dass das graue Zeug durch grün ersetzt werden muss.
Auch wenn das in der Praxis niemanden stört und es keine spürbaren Einschränkungen gibt.
Zudem wies das Gericht das Argument der "Unverhältnismäßigkeit" ab.

Da denke ich heute noch drüber nach.
Doch einen knarzenden Boden würde ich keinesfalls akzeptieren.
Letztendlich ist im Normalfall der Leistungserbringer gegen sowas versichert, falls man keinen Vorsatz nachweisen kann.
Und es die Versicherungsbedingungen hergeben.

VG
Deswegen sage ich ja, unbegreiflich...
Allerdings ist der ganze Bau Pfusch, in spätestens 10 Jahren muss das Gebäude kernsaniert werden, und seit jetzt 8 Jahren sind noch nicht mal alle Mängel beseitigt...

Aber das reicht jetzt, ich bin gespannt was beim Parkett rauskommt!
 

Hermann82_94

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Ein Vergleich geht nur wenn beide Seiten zustimmen. Und ein Vergleich bedeutet, dass kein Richterspruch gefällt wird. Deshalb kommt es auch nicht auf den Richter an. Der kann zu einem Vergleich nur Vorschläge machen, der Rest liegt bei den Streitparteien.
Das stimmt, allerdings stimmt man dem Vergleich zu wenn der Richter sagt, dass die Klage ansonsten abgewiesen wird und man weder Preisnachlass noch den Mangel beseitigt bekommt...
 

magmog

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Guuden,

wenn die ursprünglich vereinbarte Parkettsorte zweifelsfrei nachgewiesen werden kann,
sowie dass eine minderwertige verbaut wurde, käme bei mir das jetzt verlegte Parkett raus!

Ich muss keinen Golf akzeptieren wenn ein Touareg vereinbart ist,
auch keinen Polo statt eines Golfs, selbst bei Preisnachlass!

Eine Preisminderung wird den Aufwand einer vorzeitigen Renovierung kaum wett machen können,
Auftragsvergabe, Ausräumen, Schmutz, Störung des Lebensablaufs...
Dessen Notwendigkeit bei der eindeutig besseren Quali des bestellten Bodens
durchaus erst nach dem doppelten Zeitverlauf, oder gar nicht zu Lebzeiten,
ist ein erheblicher Unterschied.
Jetzt wäre das weitgehend ein Prob des Verlegers, in Jahren das des des Kunden.
 
Zuletzt bearbeitet:

predatorklein

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Moin

Selbstverständlich haben wir ein schriftliches Angebot.

Das ist mit Sicherheit von Vorteil .

Aber wir werden wohl den verklebten Boden nicht wieder rausreißen lassen, sondern lernen müssen mit dem Mangel zu leben...

Dafür zahlt ihr dann eben auch weniger Geld :emoji_wink:

Tip von mir , bevor du einen RA einschaltest , solltest du mal die Vebraucherzentrale anrufen .
Die haben mit solchen Fällen nämlich tagtäglich zu tun .

Die Möglichkeiten , die du als Verbraucher hast , wurden ja schon alle genannt .

Ob dir aber vor Gericht all diese Möglichkeiten eingeräumt werden , steht auf einem anderen Blatt .
Stichwort " Verhältnismäßigkeit " .

Gruß
 

netsupervisor

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Also der Handwerker schuldet dir die vertraglich zugesicherte Leistung nach § 433 I 1 BGB. (Man könnte auch einen Werkvertrag diskutieren, aber dann ändern sich nur die unten genannten §§ der 433ff BGB zu §§ 631 ff BGB. Die Rechte sind die gleichen.)
Sorry für die Schlaumeierei, aber:

Das ist ein Werkvertrag (liefern und verlegen), hier gelten ganz andere Rechtsfolgen, insbesondere bei der Bestimmung der Gefahrentragung.
Wenn du den verlegten Parkett behalten willst gibt es nur eine Möglichkeit: Vergütungsminderung, hierfür gibt es eine Formel, die bei der Ermittlung des Minderungsbetrags herangezogen wird.
Quelle

Das war vermutlich der Fehler... da drängen oft alle beteiligten Anwälte drauf, weil es einfach ist und sie gut verdienen, und die Richter, weil sie sich nicht genau mit dem Fall beschäftigen müssen.
Leider ist es so, was ich aus eigener beruflichen Erfahrung weiß. Nun, aber der Richter droht eh mit dem Gutachter, die Kosten usw., jede Partei wird dann einknicken und sich auf einen Vergleich einlassen. Aus meiner Erfahrung weiß ich, 2/3 der Baustreitigkeiten enden im Vergleich, aus den genannten Gründen.
Das stimmt, allerdings stimmt man dem Vergleich zu wenn der Richter sagt, dass die Klage ansonsten abgewiesen wird und man weder Preisnachlass noch den Mangel beseitigt bekommt...
Das ist nicht der Grund, häufig sagt der Richter: um Gutachter-Kosten zu sparen für beide Parteien möge man sich einigen, weil er (der Richter) wisse ja noch nicht, wies ausgeht, man vermute 1:1 und da wäre es ja sinnig, jetzt Kosten zu sparen. Und schon knicken alle ein.

Mein Tipp: dokumentiere so viel du kannst, mach Bilder so viele es gibt, alles schriftlich aufzeichnen was nur besprochen wurde.
 

Hermann82_94

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Das ist nicht der Grund, häufig sagt der Richter: um Gutachter-Kosten zu sparen für beide Parteien möge man sich einigen, weil er (der Richter) wisse ja noch nicht, wies ausgeht, man vermute 1:1 und da wäre es ja sinnig, jetzt Kosten zu sparen. Und schon knicken alle ein.

Mein Tipp: dokumentiere so viel du kannst, mach Bilder so viele es gibt, alles schriftlich aufzeichnen was nur besprochen wurde.
Gutachter war schon eingeschaltet, ein Gutachten, dass es falsch war lag vor. Meine Firma hätte auch einem erneuten Gutachten zugestimmt, das wäre nicht das Problem gewesen.
Die Senior-Chefin ist da ziemlich dahinter, die macht mittlerweile nur die ganzen Baumängel. Und die ist auch so, dass die Gerichts-/Anwaltskosten keine Rolle spielen, gestritten wird bis zur letzten Instanz, koste es was es wolle... :emoji_slight_smile:

Aber wie gesagt, das ist OT, schauen wir mal was hier in den konkreten Fällen rauskommt. :emoji_wink:
 

wasmachen

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Wer sagt denn, dass der Verleger auch der Verkäufer war?
Der Kunde wird vermutlich 1 Ansprechpartner/Vertrag haben.... sollte der Verleger n Sub sein, ändert sich für den Kunden theoretisch nicht viel.
Vll mal drüber nachdenken, wie die Schadenshöhe dann im Vergleich zum Verdienst (nicht: Umsatz) sich entwickelt....
 

OmnimodoFacturus

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Sorry für die Schlaumeierei, aber:

Das ist ein Werkvertrag (liefern und verlegen), hier gelten ganz andere Rechtsfolgen, insbesondere bei der Bestimmung der Gefahrentragung.

Ich hätte jetzt in meiner grenzenlosen Inkompetenz gesagt, das ist ein typengemischter Vertrag und das kaufvertragliche Element wird beanstandet.
Erleuchte mich! (Über die anderen Rechtsfolgen)
 

netsupervisor

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Erleuchte mich! (Über die anderen Rechtsfolgen)

Ich zitier einfach aus einer gängigen Kommentatur und machs einfach mal ein wenig heller:

1. Besonderheiten des Werkvertrags im Vergleich zum Kaufvertrag

Die Verpflichtung des Werkunternehmers unterscheidet sich von der des Verkäufers, denn der Unternehmer verspricht nicht die Eigentumsverschaffung an einem von den Wünschen des Bestellers unabhängig vorgefertigten Gegenstand, sondern die Erstellung eines den vertraglichen Vorgaben genügenden Werks. Angesichts der Schwierigkeiten, auf die der Unternehmer bei der Errichtung des Werkes stoßen kann, der damit für ihn verbundenen Unsicherheit und wegen seiner Nähe zum Produktionsprozess und der damit verbundenen im Vergleich zum Verkäufer größeren Sachkunde hinsichtlich der sinnvollen Art der Nacherfüllung (Begr. FraktionsE des SchuldRModG vom 14.5.2001, BT-Drs. 14/6040, 265) räumt der Gesetzgeber dem Unternehmer in § 635 Abs. 1 das Recht ein, im Rahmen der Nacherfüllung das mangelhafte Werk nachzubessern und es nicht durch ein neues Werk ersetzen zu müssen. Anders als der Käufer (§ 439 Abs. 1) hat der Besteller also nicht die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Auf der anderen Seite gewährt § 637 dem Besteller das Recht zur Vornahme der Nachbesserungsarbeiten auf Kosten des Unternehmers und stärkt damit die Position des Bestellers. Der Verpflichtung zum Erreichen eines Erfolgs entspricht es, dass nach § 641 die Vergütung im Grundsatz erst mit Abnahme fällig wird (zu Abnahmefiktionen → § 640 Rn. 31 ff.; → § 650g Rn. 2 f.; zur Fälligkeit ohne Abnahme → § 641 Rn. 5 ff.; zum Ersatz der Abnahme durch Vollendung § 646). Damit ist im Grundsatz der Werkunternehmer zur Vorleistung verpflichtet, wobei es sich häufig angesichts der zu erbringenden Leistung nicht vermeiden lässt, dass der Besteller bereits vor der Abnahme des Werks in den Genuss der Werkleistung kommt (zB Reparatur eines Gerätes in der Wohnung des Bestellers). Weitere wichtige Unterschiede zum Kaufvertrag bestehen bei der Verjährung (§ 634a), dem Gefahrübergang (§§ 644, 645) und den Sicherheiten (§ 647a, §§ 650e, 650f).

(BeckOK BGB/Voit, 56. Ed. 1.5.2020, BGB § 631 Rn. )

Du brauchst also gar nichts mischen, hat der Gesetzgeber für uns schon gemacht.:emoji_grin:
 

NiklasAG

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Bist du sicher dass die Rechtschutzversicherung zahlt? Unsere hat nur aus Kulanz eine Beratung gemacht und Artikel zur Verfügung gestellt.

Was mir bei unserem Umbau aufgefallen ist: Die Handwerker die gut arbeiten, beheben Mängel/Fehler anstandslos (der Heizer hat beispielsweise ein metallenes Lüftungsrohr durch eines aus Kunststoff ersetzt weil er es zu laut fand, obwohl es zulässig wäre).
Die die bewusst eine günstigere Lösung verwenden wollen, oder wissen, dass sie aus Zeitdruck oder anderen Gründen einen Mangel verursacht haben und ihn verstecken wollten, wehren sich mit Händen und Füssen. Nicht ihre Schuld, noch in der Toleranz, übliche Abweichung, unvorhersehbar, you name it.
Informiert man sich, legt ihnen dann die Richtlinien vor, kann im Werkvertrag etwas ausweisen usw., knicken sie brummend ein und korrigieren das als "nur aus Gutmütigkeit, nicht dass man müsste..".
Kostenreduktionen bekommt man auch hin, wenn man nicht gierig ist und die Handwerker nicht von oben herab behandelt. Ist jemand (unser Parkettleger wollte uns das Ablösen der Nutzschicht als "Fehler beim Heizen" verkaufen) absolut unkooperativ, kann der Verweis, das gerne mit einem Gutachter vom Berufsverband und über die Rechtschutzversicherung abklären zu lassen, dann doch auch Druck ausüben, ohne dass man mit dem Gang zum Gericht drohen muss.
Wir haben uns bei zwei Gelegenheiten auch einfach gefragt, wie sehr uns etwas stört, was wir uns mit dem "eingesparten" Geld leisten können und was an Aufwand es uns wert ist. Wenn man in einem Haus wohnt, will man auch nicht jahrelang wegen einer falschen Fuge prozessieren.
 

OmnimodoFacturus

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Jop! Kann man hören. Dann gehen wir vom Werkvertrag aus. Ich hab auch selbst noch mal nachgeschaut, der BGH geht beim Parkettverlegen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, von einen Werkvertrag aus.
Allerdings haben wir in diesem Thread bisher nie zwischen „Neulieferung“ und „Nachbesserung“ unterschieden, weil das in diesem Fall kaum eine Rolle spielt. Ich verstehe den Hinweis auf das Wahlrecht des Handwerkers deshalb nicht. Was ändert sich?

ps: deine Kommentarstelle sagt nichts darüber aus, ob das Parkettverlegen ein Werkvertrag ist (BeckRS 2013, 15325) und was genau ist jetzt hier in dem Fall das Problem mit der Gefahrtragung?
 
Zuletzt bearbeitet:

Mitglied 59145

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Für die Fälle gibt es Bauherrenrechtsschutz, muss man allerdings vorher abschließen. Wirkt im übrigen auch sehr gut prophylaktisch. Ich hatte Probleme bei einem Bauvorhaben wo ich AG war. Einfach die Versicherungspolice mal vorgelegt. Das hat zu einem sehr schnellen einlenken des AN geführt und so eine Menge Ärger meinerseits erspart.

Gruss
Ben
 

netsupervisor

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ps: deine Kommentarstelle sagt nichts darüber aus, ob das Parkettverlegen ein Werkvertrag ist (BeckRS 2013, 15325) und was genau ist jetzt hier in dem Fall das Problem mit der Gefahrtragung?
Ich glaub das sprengt den Rahmen, wenn dir aus anwaltlicher Sicht jetzt erläutere, warum das so ist.
Es geht hier nicht nur um den Fall, sondern es ist eine allgemeine Info, weil du rechtlich den Fall geprüft hast. Dazu ein Zitat (mit etwas mehr Information) für den interessierten Leser.

Zur Gefahrtragung: ich spare mir eine detaillierte Aufstellung, wer will kanns hier nachlesen. Zum Kaufvertrag stehts hier näher beschrieben.
 

OmnimodoFacturus

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Mir ist durchaus klar was das ist! Nur die Relevanz in dem Fall ist mir hier nicht klar.
Die Frage war vielmehr, warum Sachen aufgezählt werden, die in diesem Fall nicht so wirklich interessieren?
Willst du mir durch das raushauen von Schlagworten nur demonstrieren, dass du vom Fach bist?
 

wasjetzt

ww-pappel
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Vielen Dank nochmals für die ganzen Kommentare und Hilfestellungen. Bei dem Angebot handelte es sich um eine Komplettsanierung und tatsächlich um "liefern und verlegen des Parketts", welches selbstverständlich namentlich aufgeführt wurde.
Allerdings habe ich das mit den Minderungskosten noch nicht ganz verstanden, wenn wir uns jetzt irgendwie mit diesem minderwertigerem Parkett arrangieren, anstelle uns noch einmal wochelang Handwerker ins Haus zu holen?
Einfache Rechnung: Angenommen der usrspüngliche Materialpreis läge bei 40.000,- und das Minderwertige/verlegte bei 20.000,-? Welche Minderungskosten errechnen sich jetzt daraus?
Vielen Dank für die hilfreichen Tips.
 

OmnimodoFacturus

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Minderung (nach § 638 I 1 BGB -> ist ja Werkvertrag!) das zahlen was du tatsächlich bekommen hast (in deinem Beispiel 20000, also 20000 weniger als ausgemacht)

zusätzlich Schadensersatz für den Fakt, dass du nicht das hast was du wolltest und deutlich früher das Parkett ersetzen musst und den Stress noch mal hast (würde ich so versuchen und schauen was passiert):
Die ganzen Materialkosten. -> Du zahlst nur seine Arbeit

Beispiel:
Ursprüngliche kosten 40000€, aufgeteilt in 30000€ Material und 10000€ Arbeitskosten.
Er verlegt daraufhin mit 10000€ Arbeitskosten Material im Wert von 10000€ (anstatt den 30000€)
Im ersten Schritt minderst du auf 20000€ (was du tatsächlich erhalten hast) und sagst dann aber, dass das nicht das ist was du wolltest, aber du keine Lust hast noch mal alles rauszumachen. Deshalb bietest du ihm an dass du mit 10000€ Schadensersatz zufrieden bist. So zahlst du seine Arbeit.
Wenn er das ablehnt, dann sagst du halt „dann will ich das bestellte Parkett“.

Überleg dir einfach was du bereit bist zu zahlen und verhandle das dann mit dem Handwerker.
 
Zuletzt bearbeitet:

netsupervisor

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@OmnimodoFacturus : Ich verdien erfolgreich mein Geld mit meinem jahrelangen Studium und Referendarszeit, eine "Demonstration" liegt mir fern.
Für den Fall hats Relevanz:
Die Schlussrate steht noch aus.
Abnahme derzeit wohl (hoffentlich) nicht erfolgt, Schlussrate damit nicht fällig, Verweigerungsrecht des Auftraggebers, Preisgefahr hat der Handwerker.

Deine weiteren Unterstellungen kläre bitte per PN mit mir und nicht (demonstrativ) mit allen anderen.
 

OmnimodoFacturus

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Grundsätzlich hast du recht und ich kann das nachvollziehen, wenn er aber den Mangel erst nach der Abnahme entdeckt hat, dann kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass es ja abgenommen wurde. Nur wenn er in Kenntnis des Mangels sagt „alles okay“ dann gibts ein Problem.
 

netsupervisor

Gäste
@wasjetzt:
du musst ins Verhältnis setzen was dein Wert (Arbeit und Material) bei mangelfreier Leistung ist (das muss nicht die Rechnungssumme sein, sondern kann auch weniger oder mehr sein, zB das Mittel aus vielen Angeboten, die man vorher eingeholt hat) zu dem Auftragswert deiner jetzigen Handwerkerleistung hat (hier muss man schätzen oder sein ein Angebot einholen); dann dividierst du deine Gesamtrechnungssumme des Parkettlegers durch diese Zahl, das ist dein gesetzlicher Minderungsbetrag.
 

Hoosier

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Bei uns wurde auch das falsche Parkett montiert, und es war wesentlich eindeutiger als im hier beschriebenen Fall. Unsere Dielen waren kürzer, schmäler, und hatten weniger Nutzschicht als bemustert/gekauft. Anscheinend wurde vom Händler ein Fehler gemacht, wobei ich im Nachhinein jedoch davon ausgehe dass es mit Absicht geschehen ist. Auf jeden Fall habe ich den Fehler erst nach dem Verlegen entdeckt (OG, ca. 75 m2), da kann ich mir aber nichts vorwerfen, ich kann ja nicht Tag und Nacht auf der Baustelle sein. Zumindest der "Fehler" wurde sofort eingestanden, also ging es direkt um die Klärung der Sache.

Wir hatten wegen anderer Probleme (Insolvenz des GÜ) grade zufällig einen Anwalt an der Hand und haben das Thema bzw. die Möglichkeiten mit ihm besprochen. Und es ist erschreckend welch geringen Rechte man als Kunde am Bau überhaupt hat. Das von vielen hier geforderte "muss er rausreißen" gibt es nicht! Das Zauberwort heißt "Verhältnismäßigkeit". Und der Vergleich "hab einen Golf bestellt, und einen Polo geliefert bekommen" zählt nicht. Im einen Fall ist es Totalschaden, im anderen Fall kann die Ware anderweitig verkauft werden. Im Klartext: Man hat überhaupt keinen Anspruch auf Nachbesserung! Klar kann man jetzt vor Gericht ziehen, das wird dann in irgendeinem Vergleich enden, der den Hausbesitzer auch nicht glücklich macht.

Bei uns war es dann so, dass wir das Material fast umsonst bekommen haben. Aber was hilft mir das? Das Ganze ist jetzt 5 Jahre her, und immernoch denke ich mir beim Drübergehen, wie es wohl mit den anderen Dielen ausgesehen hätte... Klar, es ist trotzdem ein "schönes Parkett" (zumindest die Farbe bzw. der Farbton stimmt), aber zufrieden wird man damit nicht.

So schaut es aus. Recht haben und Recht kriegen sind zwei Paar Stiefel. Für Laien nicht immer verständlich und nachvollziehbar, wie man ja auch an den vielen Kommentaren hier sieht.
 

Hoosier

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noch was: in D gibt es keinen Schadenersatz für "Nichtgefallen" oder "damit muss man halt leben". Das kann nicht in EUR beziffert werden und das gibt es deshalb ganz einfach nicht.
 

NiklasAG

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Ein ganz extremes Beispiel aus der Schweiz: Eine Tierärztin liess ihre Praxis renovieren. Mit dem Architekten waren 40'000.- Kostendach vereinbart worden. Fertig kostete das dann über 60'000.-. Ging bis vors Bundesgericht und die Ärztin verlor.
Zwar musste sie dem Architekten nicht noch extra 3% der übersteigenden Kosten (stand so im Vertrag) bezahlen, die über 20'000.- Zusatzkosten an die Handwerker musste sie aber bezahlen und hätte auch darauf betrieben werden können.
Begründing? Es entstand ihr kein Schaden, da sie ja einfach eine 20'000.- wertvollere Praxis habe. Und das Versagen des Architekten wurde nur durch das Nichtgewähren der extra 3% gewürdigt.
 
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