Wie haltet Ihr das mit der Widerrufsbelehrung?

WinfriedM

ww-robinie
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Eben erst hatte ich einen Kunden hier der mich sehr zweifelnd angeschaut hat, als wolle ich ihn über den Tisch ziehn.

Neben den rechtlichen Fragen, was nötig ist, wäre das eine Frage der Kommunikation. Wie erkläre ich es dem Kunden, damit er das vor allem emotional richtig aufnimmt?

Ich kenne es auch, dass manche Kunden irritiert reagieren, wenn man mit AGB, Widerruf und DSGVO Richtlinien kommt. Das wirkt schnell so, als wolle man sich absichern, weil man kein Vertrauen in den Kunden hat. Oder als wolle man den Kunden durch geschickte schriftliche Formulierungen über den Tisch ziehen. Hier versuche ich, dem Kunden zu erklären, das das nach heutigen EU-Vorgaben alles verpflichtend ist. Idee dahinter ist, dass der Kunde gut über seine umfangreichen Rechte aufgeklärt ist. Schlussendlich muss beim Kunden ankommen, dass das etwas Gutes für ihn ist, auch wenn es den Nachteil von mehr Bürokratie hat. Es stärkt vor allem Verbraucherrechte.

Hab in einigen Situationen als Kunde auch schon erlebt, dass man es mit einem Augenzwinkern gemacht hat, nach dem Motto "brauchen wir beide nicht, aber ist halt Vorschrift". Gerade durch die DSGVO sind die Kunden es auch gewohnt, überall mehr unterschreiben zu müssen, ob Arzt, Bank oder selbst in der Autowerkstatt.
 

ChristophW

ww-robinie
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Bei meinem Provider muss ich beim Bestellen von Domains oder Zertifikaten immer bestätigen, das ich einverstanden bin das der Anbieter 'vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsdurchführung beginnt', wäre hier sicher auch angebracht wenn man nicht 14 Tage warten will bevor man beginnt.
 

werists

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Bei meinem Provider muss ich beim Bestellen von Domains oder Zertifikaten immer bestätigen, das ich einverstanden bin das der Anbieter 'vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsdurchführung beginnt', wäre hier sicher auch angebracht wenn man nicht 14 Tage warten will bevor man beginnt.

Ja, das sieht das offizielle Muster auch so vor. [Ziffer 6]
https://www.bmjv.de/../Muster_Widerrufsbelehrung_%C3%9Ferhalb_Geschaeftsraeumen_geschlossenen_Vertraegen_Fernabsatzvertraegen
 

OhWow

ww-fichte
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Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Werkvertrag (kein Widerrufsrecht) und Kauf- bzw. Werkliefervertrag.
Leider ist auch das schon nicht korrekt, denn auch ein Werkvertrag kann ein Kaufvertrag sein. Ein Vertrag begründet in der Regel ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Der Kaufvertrag ist nur eine besondere Form, da der Verbraucher seine Schuld aus dem Vertrag durch Zahlung eines Kaufpreises begleicht.
Das ist vom Widerrufsrecht völlig unabhängig. Das Widerrufsrecht ist im BGB verankert und besagt, dass ein Verbraucher einen Vertrag widerrufen kann, wenn (und das ist entscheidend) "einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt" wird - siehe§355 (1) BGB. Das ist zum Beispiel beim Fernabsatzgesetz der Fall, aber nicht im BGB selbst. Das alles einem Forumbeitrag abschließend zu erklären, ist jedoch fast unmöglich.

Also am besten mal von einem Fachmann aufklären und beraten lassen.
 

OhWow

ww-fichte
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Das ist das einzige, was aus diesem Beitrag brauchbar ist.
Wenn das deine qualifizierte Meinung ist.

Der Thread-Ersteller verwechselt leider grundsätzliche Dinge, denn auch bei einem Kaufvertrag besteht nicht zwingend ein Widerrufsrecht - außer eben, es ist in einem Gesetz entsprechend. geregelt

Und leider lässt sich dies in einem Forum wie diesem kaum mit vertretbarem Aufwand anschließend erklären - wie deine Antwort beweist.

Also, immer sachlich bleiben!
 
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Yggdrasil

ww-birnbaum
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Weia, nun kocht es hier aber langsam hoch.
Meine Eingangsfrage bezog sich nicht auf die rechtlichen Hintergründe, sonder auf die praktische Umsetzung.
Danke Winfried! ("Ich kenne es auch, dass manche Kunden irritiert reagieren... ")
Ich erlebe es im Handwerk oft, dass solche Themen vernachlässigt werden, nach dem Motto: Es ist doch immer gut gegangen.

Gruß,

Sebastian
 

OhWow

ww-fichte
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Eben erst hatte ich einen Kunden hier der mich sehr zweifelnd angeschaut hat, als wolle ich ihn über den Tisch ziehn.
AB unterschreiben - keine Frage, aber warum eine Widerrufsbelehrung? Und dann auch noch eine Erklärung über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechtes.
Wie gesagt, das Stichwort ist Fernabsatz, der liegt ja nur außerhalb deiner Geschäftsräume vor. Wenn der Kunde zu dir kommt, müsste er keine Erklärung über das vorzeitige Löschen des Widerrufsrechts unterschreiben - denn das steht ihm eh nicht zu.
Für einen Vertrag, der außerhalb deiner Geschäftsräume geschlossen wird (also beim Kunden), steht diesem grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hier greift dann allerdings der Ausschlussgrund nach 312g (2) 1 - das heißt auch hier steht ihm dieses Recht nicht zu. Das ist der rechtliche Teil: Der Kunde hat kein Widerrufsrecht.

Zur praktischen Anwendung: ich würde nichts schriftlich regeln, was schon abschließend gesetzlich geregelt ist.
Ich würde allerdings in den Vertrag aufnehmen, dass das Werk "nicht vorgefertigt ist und nach individueller Bestimmung durch den Kunden gefertigt wird". Und das würde ich ihm auch erklären. Der Rest ergibt sich aus bestehenden Regelungen.
 

WinfriedM

ww-robinie
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Ich würde auch erstmal genauer prüfen, ob es überhaupt Geschäftsvorfälle gibt, wo das Widerrufsrecht greift. Gibt es diese tatsächlich, musst du deinen Kunden dann auch aufklären. Und noch so ein paar Vorüberlegungen anstellen, dass der Widerruf nicht zu einer bösen Falle für dich wird.
 

pedder

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Also, immer sachlich bleiben!

Das war so sachlich wie ich konnte. Und meine Meinung ist fundiert.
(Ein Grund dafür, dass ich mich in Internetforen nicht zu rechtlichen Fragen äußere.)
Dein Beitrag war aber so komplett daneben, dass ich die Finger nicht stillhalten konnte.

Ein Werkvertrag kann eben kein Kaufvertrag sein.
Das Fernabsatzgesetz wurde ins BGB integriert (1. Januar 2002!).
Es gibt in D kein Fernabsatzgesetz mehr.

Es geht immer um Einzelfälle und Details. Entweder man wählt immer die maximale Sicherheit,
inkl. Wideruffsbelehrung oder man lässt sich detailiert beraten,
was für das eigene Produkt und den eigenen Vertriebsweg das Richtige ist.
Von jemanden, dessen Haftpflichversicherung für eine Falschberatung eintritt.
 
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OhWow

ww-fichte
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Ein Werkvertrag kann eben kein Kaufvertrag sein.
Das Fernabsatzgesetz wurde ins BGB integriert (1. Januar 2002!).
Es gibt in D kein Fernabsatzgesetz mehr.
Stimmt, da lag ich ziemlich daneben und sollte mich in Zukunft auch zurückhalten... :emoji_grin:
Im Ergebnis ist es doch aber so, dass bei einem Werk, das individuell für einen Kunden gefertigt wird, kein Widerrufsrecht besteht.
Beratung ist sicher am besten - auch, wenn das nicht die Frage war.
 
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