maschinenschein

Klauspebl

ww-birke
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Hallo,
ich bin auch Tischlergeselle und habe 3 TSM- Scheine. Bei uns waren die auch gestaffelt. Die kann man nicht in einem Rutsch machen. War jedenfalls bei uns so. Ich habe allerdings in einem reinen Außbildungsbetrieb gelernt. Ich habe sie gerade vor mir liegen.
Gruß Klaus
 

magmog

ww-robinie
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guude,

ich gebe gelegentlich im rhein-main gebiet maschinenkurse für holzwerker. wenn genügend leute zusammen kommen, und jemand eine semiprofessionell eingerichtete werkstatt zu verfügung stellt, gerne demnächst wieder.
es geht auch in meiner werksatt, aber eine semiprofessionell eingerichtete läuft ehr auf den bedarf der engagierten holzwerker hinaus und auch für mich ist nicht alles eingespielte routine.

gut holz! justus.
 

Snickare

ww-ahorn
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Maschinenschein für Privatschreiner überhaupt erforderlich?

Wie läuft das eigentlich versicherungstechnisch bei Privat-Unfällen ab!
Viele haben Kettensägen, Tischkreissägen, Dickenhobel u.s.w. Zuhause stehen und trennen sich regelmäßig Körperteile ab. Die Unfallversicherung zahlt das doch oder?

Der TSM ist doch im Grunde nur für den Arbeitgaber als Absicherung da. Würde sich der Schreiner Sonntags daheim die Hand abschneiden, hätte die BG auch nix mehr damit zu tun , oder versteh ich da was falsch?

Was passiert mit mir, wenn ich als TSM-Schein-Besitzer meinem Nachbar eine Tischkreissäge leihe oder zwei Kumpels zeige wie man ein Regal baut und diese sich dann ihre Finger selber absebeln, strafrechtlich?
nix oder wird es richtig schlimm?

Das würde mich mal interessieren :emoji_open_mouth:

Snickare
 

carsten

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Hallo

wenn du eine Private Unfallversicherung abgeschlossen hast und die diese Art von Unfällen absichert zahlt die evtl auch ( Das evtl, weil Versicherungen im allgemeinen nur ungern zahlen).
Die TSM Lehrgänge sind keine Absicherung. Hier werden nur Kenntnisse und erste Fähigkeiten vermittelt. Ähnlich wie beim Führerschein muss danach auch noch geübt werden. Bei Heimarbeit oder Privater Nutzung ist die BG außen vor egal ob du Handwerker bist und beruflich irgendeiner BG "unterstehst" oder Schreibtischtäter.
Die letzte Frage ist rechtlicher Natur: Aus meiner Sicht strafrechtlich hast du nix zu erwarten, Vater Staat interessiert es reichlich wenig was du machst so lange es im Rahmen der Gesetze ist ach ja und dem Finanzamt bleibt.
Zivilrechtlich ist das was anderes.
 

Keilzink

ww-robinie
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... also: Ich habe einen "Maschinenschein für Holzbearbeitungsmaschinen" vor fast 4 Jahrzehnten gemacht - und profitiere noch heute davon. Es ist ein verdammt grosser Unterschied, ob man sich an geschriebenem Text und Bildern orientieren muss oder einen kompetenten Einweiser vor sich hat und AN der jeweiligen Maschine angeleitet wird. Das Heftchen von damals war nur eine Gedankenstütze, zum Nachlesen, was Zahlen und Maße angeht. Natürlich war es 20 Jahre später nicht mehr sehr aktuell - aber wenn man sowas mal in der Hand gehabt hat und weiss, dass es das gibt, besorgt man sich dann bei Gelegenheit ein aktuelles. Und heute gibts das Netz und die Drucksachen von der BG Holz - man muss also nicht mal mehr aus dem Haus dafür.

Aber wie gesagt: die Mensch-gestützte Einweisung am realen Objekt kann nicht durch eine Drucksache ersetzt werden.

Andreas
 

sif220

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Hallo zusammen,

... hier wird "wild" von zivilrechtlichen & strafrechtlichen "Ansprüchen" gesprochen. Da mußte ich jetzt dann doch ein wenig schmunzeln (als Jurist)....

Das Ganze ist - wie immer in der Juristerei - kompliziert und am Ende am Einzelfall zu entscheiden. Da kommt es IMMER auf die konkreten Umstände an. Meist sind es dann genau die, von denen der Laie sagt, das ist doch nicht wichtig.

Keine abschliessende Aufzählung...

1. Der Nachbar leiht sich bei Dir die TKS (die ist technisch in einwandfreiem Zustand), Du weißt, dass der Nachbar mit dem Ding "umgehen" kann. Der Nachbar arbeitet alleine.

Finger ab.

a) Strafrecht
Fragt nur, ob ein "Dritter" (= Du als Verleiher) etwas getan hast, das man nicht darf / macht.
Fehlanzeige - Maschine in Ordnung, Nachbar "weiß was er tut". Eigenverschulden.

b) Zivilrecht
- Deliktische Ansprüche: Fehlanzeige, da kein Fehlverhalten vom Verleiher
- vertragliche Ansprüche: Fehlanzeige, da allenfalls eine sog. "Gefälligkeit" vorliegt, bei der man nur für "grobe Fehler" einzustehen hat (z. B. die Maschine hat Defekte, von denen der Verleiher weiß, aber trotzdem nichts sagt).
Anders sieht das Ganze aus, wenn für die Entleihe Geld genommen wird. Dann ist das ein "richtiger" Vertrag, bei dem gesteigerte gegenseitige Sorgfaltspflichten gelten. Will heißen, dass man als Verleiher in solchen Konstellationen sich z. B. von den Fähigkeiten des Entleihers überzeugen muß oder sich eine Haftunsfreistellungserklärung unterzeichnen läßt .....

Das Spielchen kann man noch (fast) beliebig lange treiben. Ich meine, deutlich gemacht zu haben, dass es - auch in solch alltäglichen Situationen - schnell zu "haftungsrechtlich relevanten" Umständen kommen kann.

Brenzlig wird's immer, wenn z. B. irgendwas nicht in Ordnung ist oder jemand nicht weiß was er macht. Dieser Maschinenschein ist in solchen Konstellationen dann ein "Indiz" dafür, dass jemand etwas kann oder eben nicht. Aber - mit Sicherheit - kein allein gültiges Merkmal. Man stelle sich z. B. nur einen Schreibtischtäter vor, der vor 10 Jahren mal einen Maschinenkurs gemacht hat, dazwischen aber nichts mehr und nun feststellt, wieder mit einer ausgewachsenen TKS arbeiten zu müssen und sich dabei 3 Finger absäbelt, weil er ohne Schiebetstock eine 1,5 cm Leiste geschnitten hat (und seine Finger...). Da wird denke ich niemand allen Ernstes in einen Prozess gehen und sagen, dass er "gewußt hat, wie man mit einer TKS umgeht, weil er ja einen Schein hat"....

Euch noch schöne Feiertage.

Herzliche Grüße

Tom
 
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