bambus im freien

harryschmann

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ich möchte aus bambusscheiben eine skulptur für den garten bauen.
nun hab ich aber quasi keine erfahrung mit bambus

frage 1
wie witterungsbeschändig ist bambus bzw wie lange wird es halten wenn man es nicht regelmäßig pflegt.

frage 2
ich müsste einige teile kleben, solte aber bombenfest und wetterbeständig sein.
was nehm ich da am besten

danke
lg
harry
 

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D4 Leim/Kleber !

(Kann man als gewöhnlich Sterblicher seit dem 1.1.2011 aber leider nicht mehr kaufen aufgrund einer neuen EU-Richtlinie. Nur noch eingetragene Betriebe mit Sachkunde- und Verwendungsnachweis für PU-Verarbeitung bekommen es). Das neue deutsche Gesetz schützt nun den "dummen" Laien vor Selbstvergiftung.)

Da bleibt dir nur noch D3 übrig, bedingt für Aussenbereich anwendbar.

Ps. Um deine 55er Löcher zu bohren würde ich einen langen 55er Forstnerbohrer einsetzen. Gibt es bei ebay bis Länge 170mm, Made in Germany, kostet etwa 20EUR+Versand (natürlich sind das keine edelen Famag-Bohrer, hab da aber trotzdem mal einen 40er gekauft).

Aber: Das geht nur noch mit vernünftiger Ständerbohrmaschine, Drehzahl so etwa 400 bis 500 1/min, Leistung ab 500 Watt. (Diese billigen Wabeco Bohrständer, die man dir demnächst empfehlen wird, kannst da aber vergessen.)


Eule
 

WinfriedM

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Als Kleber kannst du Epoxydharz einsetzen. PU-Kleber sind in der Tat derzeit sehr eingeschränkt für privat zu bekommen. Für elastische Verklebungen gibt es noch Klebstoffe auf MS-Polymerbasis, z.B. Pattex 4 in 1.

Es gibt jedoch keinen Kleber für jeden Anwendungsfall, der bombenfest klebt. Der beste Kleber hält nicht, wenn das Klebe-Know-How fehlt. Man muss ich jeden Fall speziell anschauen, um zu entscheiden, welches Verfahren am sinnvollsten ist und wie man es konstruktiv auslegen muss, damit eine Klebeverbindung auch hält.

Haltbarkeit von Bambus: Sonderlich dauerhaft ist Bambus glaube ich nicht, aber 5-10 Jahre wird es sicherlich auch bei Vollbewitterung halten.
 

fritz-rs

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Frage:

Sind die PVAC-Leime nicht auch mit Härter zu verwenden, der den Leim von D3 nach D4 befördert?
Oder sind diese Härter auch auf dem Index?

Gruß Fritz
 

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Frage:

Sind die PVAC-Leime nicht auch mit Härter zu verwenden, der den Leim von D3 nach D4 befördert?
Oder sind diese Härter auch auf dem Index?

Gruß Fritz

Ja natürlich gibt es diesen Härter. Hatte auch den Nebeneffekt, dass man die offene Zeit damit verlängern konnte, gegenüber reinem D4.

Aber der Härter fällt sinnigerweise auch unter die neue Chemikalienverbotsverordnung von Nov. 2010
 

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Bambus im Aussenbereich: Leider gibt es dazu noch keine Dauerhaftigkeitsangaben (entsprechend EN350), aber es werden schon Bambus Terrassendielen angeboten, ob die ob dem hohen Faseranteil tatsächlich halten ?
 

Dingsda42

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D4 Leim/Kleber !

(Kann man als gewöhnlich Sterblicher seit dem 1.1.2011 aber leider nicht mehr kaufen aufgrund einer neuen EU-Richtlinie. Nur noch eingetragene Betriebe mit Sachkunde- und Verwendungsnachweis für PU-Verarbeitung bekommen es). Das neue deutsche Gesetz schützt nun den "dummen" Laien vor Selbstvergiftung.)

Wo bitteschön hast du das her?
Beziehst du dich damit auf die neue Abgaberegeln für MDI-haltige Produkte?
Die besagt nämlich nur, dass die Produkte ohne entsprechenden Sachkunde nicht VERkauft werden dürfen. der Käufer braucht den Sachkundenachweis NICHT!
Siehe: http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/1063260/data/MDI_Merkblatt-data.pdf
 

Georg L.

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Bei Heidelberg
Ähnliches gilt ja auch für Bauscäume. Bei meinem Händler sind die neuerdings in einem abschließbaren Schrank gelagert. Will man eine Kartusche, wird man vom Verkäufer darauf aufmerksam gemacht, daß das Produkt potentiell krebseregende Stoffe enthält. Danach bekommt man die Kartusche in die Hand gedrückt und das war es.
Genauso wird es sich mit D4 Leimen verhalten.
 

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@ Christian,
gib mal bei ebay D4 leim ein.
Dann wirst du sehen das der Hobbyschreiner diesen Leim nach neuem
Gesetz nicht mehr bekommt!
Der Händler will einen Gewerbenachweis sehen. Steht überall
dabei. Da nützt dein IHK link rein wenig,wenn du das Zeug nicht bekommst.
 

lakarando

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@unreg:

Schon mal daran gedacht, dass das eventuell daran liegt, dass das Zeug erst ab 18 gekauft werden darf und den Onlinehändlern der Altersnachweis zu aufwändig ist ?
Zudem gibt es gerade für den Versandhandel noch weitere Regeln, die ich nicht weiter verfolgt habe, auf die aber in Christians Link hingewiesen wird.
Ein Online - Fachhandel (nicht Ebay) hat dementsprechend auf seiner HP:
"Ab 1. Dezember 2010 können nur noch gewerbliche Endverbraucher durch Anmeldung mit Ihrer USt.-IdNr., PU Schäume, PU Dichtstoffe und PU Klebstoffe mit Diphenylmethandiisocyanat (MDI) = MDI-Anteil > 1% über den Versandhandel erwerben. Für private Endverbraucher bieten wir alternative Produkte in unserem Shop an."

Nur so ein Gedanke ... schließlich haben Ebay und Co. noch nicht den letzten alternativen Vertriebsweg namens Filialhandel klein gekriegt.


Gruß
Thoralf
 

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@ lakarando,
was bitte schön sind denn alternative Produkte?
Vielleicht D3?
Aber ich will D4 und den bekomme ich nicht.
Ich war bei einem Holzhändler und wollte D4 kaufen,
aber er wollte mir als Hobby-Schreiner nichts verkaufen.
 

harryschmann

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ok soweit so gut d4 hin oder her, den bekommt man schon wenn man wirklich will.

hätt aber gern wenn wer erfahrung hat noch infos wie es sich mit bambus im außenberreich verhält.
wär ein wichtiges projekt für mich und will nicht blöd dastehen wenn in kurzer zeit alles vergammelt ist.

lg
harry
 

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Wo bitteschön hast du das her?
Beziehst du dich damit auf die neue Abgaberegeln für MDI-haltige Produkte?
Die besagt nämlich nur, dass die Produkte ohne entsprechenden Sachkunde nicht VERkauft werden dürfen. der Käufer braucht den Sachkundenachweis NICHT!
Siehe: http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/1063260/data/MDI_Merkblatt-data.pdf



Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.6.2003 I 867,
zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 10 V v. 26.11.2010 I 164

§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

1.
der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,
2.
dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser

a)
als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
b)
als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
3.
der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
4.
der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und
5.
der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können. Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von

1.
Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,
2.
Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
3.
Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
4.
Kaliumperchlorat (CAS-Nummer
7778-74-7),
5.
Kaliumpermanganat (CAS-Nummer
7722-64-7),
6.
Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
7.
Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
8.
Natriumperchlorat (CAS-Nummer
7601-89-0),
9.
Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).

Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht

1.
für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie
2.
für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
2.
Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
3.
Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
4.
Mineralien für Sammlerzwecke,
5.
Heizöl und Dieselkraftstoffe,
6.
Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie
7.
Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.
 

Eddy

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Für den Außenbereich kann ich dir keine Erfahrungswerte sagen,aber meine Bambusbretter in der Küche,teilw. 45mm dick vertragen keine Spülmaschine.nur abwaschen und sofort abtrocknen. "Oder kaputt". wenn du nicht so machst!
 

Eddy

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oweia......
nu hat er es euch aber gegeben,der unregistrierte:emoji_grin:

Der Text ist mir jetzt doch zuviel......
Da macht mein Auge nicht mehr mit nach zwei Fl. Gewürztraminer
aus Ungarn,up`s.
 

Mich985

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Ich habe vor drei Wochen im "Handwerkereinkauf" gerade D4 Leim gekauft und noch nicht mal gemerkt das es damit Einschränkungen gibt:rolleyes:.

Das lese ich gerade das erste mal.
Gilt das gleiche auch für PU Lacke:confused:

Grüße der Micha
 

Dingsda42

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@Heinz (Der einfachheit halber werde ich alle Unregs in Zukunft Heinz nennen um wenigstens einenNamen zu haben):
Und da steht drin, das PU-Schäume, PU-Leim,... nicht ohne Nachweis verkauft werden dürfen? Wenn ja, wo denn?
 

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@Heinz...Und da steht drin, das PU-Schäume, PU-Leim,... nicht ohne Nachweis verkauft werden dürfen? Wenn ja, wo denn?

Kannst du bitte erklären, was du damit artikulieren willst? Will sagen, dass selbst ein Linguist dir schwerlich folgen kann. Insbesondere "wenn ja, wo denn?" ist eine vollkommene Antinomie zu deinem fuperiore Enuntiatum.

hey, my best eddy, I m also addicted to Gewurztraminer though you hate me :emoji_slight_smile:

mfg von Heinz Eule Gretel
 

harryschmann

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ok mal wieder zurück zum bambus

wenn ich das ganze farblos lackier ( rein theoretisch weil sicher monster mühsam ist)

wieviel jahre könnte das ohne nachbehandlung halten.

mfg
harry
 

WinfriedM

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Im ungünstigen Fall dann noch kürzer, weil bereits nach 1-2 Jahren der Lack bei Vollbewitterung definitiv irgendwo Löcher/Risse hat und der Bambus darunter durch eindringendes Wasser dann sich erst schwarz verfärbt und irgendwann wegfault.

Wenn überhaupt was machen, dann würde ich in Richtung Öl oder Öl-Lasur gehen und alle 1-2 Jahre nachbehandeln. Denkbar wäre evtl. auch eine Dünnschichtlasur.

Steht das Teil denn völlig im Freien und wird durch jeden Regenschauer nass?
 

harryschmann

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ja sollte völlig im freien sein.
es hat zwar ne art abdeckung welche aber nur bei senkrechten regen schützt

beim bau einmal ölen oder lasiern ist kein problem aber wenns fertig ist wird es teilweise sehr schwer zugänglich sein.

und alle 1-2 jahre behandeln wäre der mörder aufwand

lg harry
 

WinfriedM

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Für solche Sachen düfte sich das Steinert Drachenöl ganz gut eignen. Zu Anfang ölen und dann einfach altern lassen.
 

wandergeselle

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moin winfried
und alle anderen
also ich hab verschiedene öle auf bamboo / cocos getestet , mit dem ergebnis, daß das öl einfach durch die fasern durchgelaufen ist und sonstwo verblieben ist.
das drachenöl bringts da wirklich ?
bamboo ist ja nun def. kein holz.
 

WinfriedM

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Ich hab das Drachenöl schon für draußen verwendet, aber noch nicht auf Bambus. Es eignet sich aber recht gut auch für saugende Untergründe, hab z.B. schon MDF damit behandelt.
 

Eurippon

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ich möchte aus bambusscheiben eine skulptur für den garten bauen.
nun hab ich aber quasi keine erfahrung mit bambus

frage 1
wie witterungsbeschändig ist bambus bzw wie lange wird es halten wenn man es nicht regelmäßig pflegt.

frage 2
ich müsste einige teile kleben, solte aber bombenfest und wetterbeständig sein.
was nehm ich da am besten

danke
lg
harry


Zu Frage 1 wurde schon alles gesagt. Bambus ist nichts für die Ewigkeit, aber ein paar Jahre hält das schon.

Zu Frage 2 sei gesagt dass man nicht zwingend PU braucht. Nimm Epoxy und der Drops ist gelutscht.
Der hier ist z.B. das Maß der Dinge...:emoji_wink:

J-B Weld der strkste Kleber der Welt
 
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