RockinHorse
Gäste
Ich fahre mit meinem Auto. Ich arbeite mit meinem Winkelschleifer. Ich lade meinen Akkuschrauber. Alles banale Beschreibungen, die, wenn sie in einem privaten Umfeld verlautbart werden, ohnehin niemanden aufhorchen lassen.
Anders sieht es schon in einem öffentlichem Umfeld aus, wenn sich zudem noch durch den Austausch von Worten in den banalen Beschreibungen daraus Tatbestände ergeben können, die somit die Rechte von Inhabern von Marken, Geschmacksmustern oder Patenten verletzen. Ganz eklig scheint die Handhabung des Markenrechts zu sein. Klar, in §14 MarkenG wird die Definition des "geschäftlichen Verkehrs" verwendet, folglich sollte man meinen, dass privates Handeln durch diesen Paragraphen nicht sanktioniert werden würde! Ist dem so? Für den geschäftlichen Verkehr legt das Markenrecht klare Regeln vor, da beißt die Maus kein Faden ab. Folge ich jedoch dem Tenor, den ich profunden Kommentaren entnehme, so erfahre ich, dass die Rechtsprechung die Definition des "geschäftlichen Verkehrs" heute sehr weit fasst, so dass eine klare Abgrenzung zum angeblich privaten Handeln kaum vorhersehbar ist und dann gilt meistens: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."
Stellt sich noch die Frage, was ein betroffener Hersteller dazu sagen würde, wenn ich ein geschütztes Geschmacksmuster verändern würde. Mache ich das im stillen Kämmerlein und trage die Früchte meines Tuns nicht an die Öffentlichkeit, werden sich auch keine Kläger und keine Richter finden. Anders wird es sein, wenn ich hingehe und ein Zusatzprodukt eines bestimmten Herstellers für das Markenrechte und Geschmacksmuster eingetragen sind, öffentlich wirksam verändere und hierfür auch noch Anleitungen produziere, dann ist der Ärger vorprogrammiert. Spätestens dann, wenn der Hersteller feststellen wird, dass er am Verkauf des Grundproduktes nicht mehr beteiligt ist, dürfte der Ärger beachtliche Ausmaße annehmen. Die folgenden Rechtsstreitigkeiten müssen schließlich nicht wie nach dem bekannten Muster mit einem schwedischen Möbelhaus verlaufen, denn die Sachlage ist ungleich anders.
jm2c
Hubert
Anders sieht es schon in einem öffentlichem Umfeld aus, wenn sich zudem noch durch den Austausch von Worten in den banalen Beschreibungen daraus Tatbestände ergeben können, die somit die Rechte von Inhabern von Marken, Geschmacksmustern oder Patenten verletzen. Ganz eklig scheint die Handhabung des Markenrechts zu sein. Klar, in §14 MarkenG wird die Definition des "geschäftlichen Verkehrs" verwendet, folglich sollte man meinen, dass privates Handeln durch diesen Paragraphen nicht sanktioniert werden würde! Ist dem so? Für den geschäftlichen Verkehr legt das Markenrecht klare Regeln vor, da beißt die Maus kein Faden ab. Folge ich jedoch dem Tenor, den ich profunden Kommentaren entnehme, so erfahre ich, dass die Rechtsprechung die Definition des "geschäftlichen Verkehrs" heute sehr weit fasst, so dass eine klare Abgrenzung zum angeblich privaten Handeln kaum vorhersehbar ist und dann gilt meistens: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."
Stellt sich noch die Frage, was ein betroffener Hersteller dazu sagen würde, wenn ich ein geschütztes Geschmacksmuster verändern würde. Mache ich das im stillen Kämmerlein und trage die Früchte meines Tuns nicht an die Öffentlichkeit, werden sich auch keine Kläger und keine Richter finden. Anders wird es sein, wenn ich hingehe und ein Zusatzprodukt eines bestimmten Herstellers für das Markenrechte und Geschmacksmuster eingetragen sind, öffentlich wirksam verändere und hierfür auch noch Anleitungen produziere, dann ist der Ärger vorprogrammiert. Spätestens dann, wenn der Hersteller feststellen wird, dass er am Verkauf des Grundproduktes nicht mehr beteiligt ist, dürfte der Ärger beachtliche Ausmaße annehmen. Die folgenden Rechtsstreitigkeiten müssen schließlich nicht wie nach dem bekannten Muster mit einem schwedischen Möbelhaus verlaufen, denn die Sachlage ist ungleich anders.
jm2c
Hubert