Markenrecht, Geschmacksmuster, Patente

RockinHorse

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Ich fahre mit meinem Auto. Ich arbeite mit meinem Winkelschleifer. Ich lade meinen Akkuschrauber. Alles banale Beschreibungen, die, wenn sie in einem privaten Umfeld verlautbart werden, ohnehin niemanden aufhorchen lassen.

Anders sieht es schon in einem öffentlichem Umfeld aus, wenn sich zudem noch durch den Austausch von Worten in den banalen Beschreibungen daraus Tatbestände ergeben können, die somit die Rechte von Inhabern von Marken, Geschmacksmustern oder Patenten verletzen. Ganz eklig scheint die Handhabung des Markenrechts zu sein. Klar, in §14 MarkenG wird die Definition des "geschäftlichen Verkehrs" verwendet, folglich sollte man meinen, dass privates Handeln durch diesen Paragraphen nicht sanktioniert werden würde! Ist dem so? Für den geschäftlichen Verkehr legt das Markenrecht klare Regeln vor, da beißt die Maus kein Faden ab. Folge ich jedoch dem Tenor, den ich profunden Kommentaren entnehme, so erfahre ich, dass die Rechtsprechung die Definition des "geschäftlichen Verkehrs" heute sehr weit fasst, so dass eine klare Abgrenzung zum angeblich privaten Handeln kaum vorhersehbar ist und dann gilt meistens: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."

Stellt sich noch die Frage, was ein betroffener Hersteller dazu sagen würde, wenn ich ein geschütztes Geschmacksmuster verändern würde. Mache ich das im stillen Kämmerlein und trage die Früchte meines Tuns nicht an die Öffentlichkeit, werden sich auch keine Kläger und keine Richter finden. Anders wird es sein, wenn ich hingehe und ein Zusatzprodukt eines bestimmten Herstellers für das Markenrechte und Geschmacksmuster eingetragen sind, öffentlich wirksam verändere und hierfür auch noch Anleitungen produziere, dann ist der Ärger vorprogrammiert. Spätestens dann, wenn der Hersteller feststellen wird, dass er am Verkauf des Grundproduktes nicht mehr beteiligt ist, dürfte der Ärger beachtliche Ausmaße annehmen. Die folgenden Rechtsstreitigkeiten müssen schließlich nicht wie nach dem bekannten Muster mit einem schwedischen Möbelhaus verlaufen, denn die Sachlage ist ungleich anders.

jm2c
Hubert
 

WinfriedM

ww-robinie
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Ich stelle mir gerade vor, dass ich in meinem Blog einen Umbau für einen Winkelschleifer vorstelle. Privat darf ich alles verändern und auch zeigen. Aber viele Blogbetreiber generieren auch Einnahmen durch Werbung und gelten so als geschäftlich. Interessant wäre, ob lediglich eine kostenlos verfügbare Anleitung, wie man etwas umbauen kann, schon rechtlich problematisch werden kann.

Sobald ich solche Umbauten verkaufe, wirds natürlich eindeutig.
 

RockinHorse

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Interessant wäre, ob lediglich eine kostenlos verfügbare Anleitung, wie man etwas umbauen kann, schon rechtlich problematisch werden kann.

Der Hintergrund für ein Geschmacksmuster ist der künstlerisch-schöpferische Aspekt einer Produktentwicklung...und somit gelangt man ganz schnell in den Problemkreis des Urheberrechts, das mögliche Veränderungen nicht mehr so freizügig zulässt. Ich würde das nicht austesten wollen.

Das Reverse-Engineering wird gesetzlich nicht sanktioniert, wenn man von den speziellen Vorschriften im Softwarebereich absieht.


LG
Hubert
 

VENEREA

ww-robinie
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Stellt sich noch die Frage, was ein betroffener Hersteller dazu sagen würde, wenn ich ein geschütztes Geschmacksmuster verändern würde. Mache ich das im stillen Kämmerlein und trage die Früchte meines Tuns nicht an die Öffentlichkeit, werden sich auch keine Kläger und keine Richter finden. Anders wird es sein, wenn ich hingehe und ein Zusatzprodukt eines bestimmten Herstellers für das Markenrechte und Geschmacksmuster eingetragen sind, öffentlich wirksam verändere und hierfür auch noch Anleitungen produziere, dann ist der Ärger vorprogrammiert. Spätestens dann, wenn der Hersteller feststellen wird, dass er am Verkauf des Grundproduktes nicht mehr beteiligt ist, dürfte der Ärger beachtliche Ausmaße annehmen. Die folgenden Rechtsstreitigkeiten müssen schließlich nicht wie nach dem bekannten Muster mit einem schwedischen Möbelhaus verlaufen, denn die Sachlage ist ungleich anders.

Was ist dann mit den 1000ten Autos die in Deutschland umgebaut sind,
Felgen von Hersteller x an Auto von Hersteller Y?
Karosserieänderungen ( müsste ja dann auch Geschmacksmuster Veränderung sein)
Nur 2 Beispiele.

Gruß Sebastian
 

RockinHorse

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Was ist dann mit den 1000ten Autos die in Deutschland umgebaut sind,
Felgen von Hersteller x an Auto von Hersteller Y?
Karosserieänderungen ( müsste ja dann auch Geschmacksmuster Veränderung sein)
Nur 2 Beispiele.

Sicher gibt's da eine noch größere Anzahl von Beispielen als nur diese zwei. Und abseits vom Strafrecht gilt in solchen Fällen: wo kein Kläger, ist auch kein Richter.

Zum Schluss bleibt aber immer noch die Frage der rechtlichen Zulässigkeit offen. Ein schwedisches Möbelhaus hatte solche Rechtsfragen auch schon verfolgt, aber zum Schluss alle Anwälte zurückgepfiffen, weil eine Abwägung des Schadens und des Nutzens offensichtlich dazu geführt hat, dass das Festhalten an einer Rechtsposition eher schädlich für den Verkaufserfolg sein kann.

KG
Hubert
 

RockinHorse

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Es ist schon befremdlich, wie wenig sich das gefühlte Rechtsempfinden der heutigen Gesellschaft mit der Gesetzgebung in Einklang befindet. Düsseldorf hatte sich vor Jahrzehnten ein neues Schauspielhaus gegönnt. Der Bau und der Theatervorplatz wurden von einem Architekten gestaltet, die Urheberrechte wurden bis zur Abtretung von seinen Nachfahren gehalten und im Januar 2017 für 750.000 € an die Stadt Düsseldorf abgetreten. Vor diesem Ereignis gab es einen Streit, weil die Stadt Düsseldorf mit großzügigen Umbauten, die Innenstadt verändern wollte. In das geplante Konzept passte die bisherige Gestaltung des Theatervorplatzes nicht hinein und gelegentlich gab es auch schon mal Querelen bei Farbanstrichen der Mauern auf dem Theatervorplatz.

Und wie man unschwer erkennen kann, verbergen sich hinter dem Urheberrecht auch wirtschaftliche Interessen, sofern man die Gelegenheit zur Verwertung erhält und sich der Wert des an sich abstrakten Rechtes auch in klingende Münze umsetzen lässt.

Raubkopien und Downloads wurden lange Zeit ausschließlich als sportliches Ereignis gefeiert, bis die Industrie Methoden ersonnen hatte, um die Downloader auf den Haken nehmen zu können.

Ich erinnere mich noch an die Diskussionen um eines meiner Projekte (Variable Fräsvorrichtung für Fingerzinken), als man mir das Abkupfern vorwarf. Oh, welch abscheuliches Verbrechen wurde mir da angelastet, dass ich mich getraut habe, den Entwurf eines hoch geschätzten Eifelers zu verändern. Und das, obwohl es als sicher gelten kann, das dessen Entwurf nichts anderes als auch nur eine Nachempfindung einer schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgestellten Vorrichtung sein wird. Zu dem Projekt habe ich eine Bauanleitung verfasst, die allen interessierten Usern kostenlos zugänglich ist. Beide Bauanleitungen sind natürlich urheberrechtlich geschützt, bei der einen steht die kommerzielle Auswertung im Vordergrund, wobei meine Bauanleitung die kommerziellen Erwartungen vielleicht etwas gedämpft haben dürfen.

Wie bei dem zuvor angerissenen Projekt stelle ich bei allen anderen Projekten sehr viele Informationen in der Form von Texten und Bildmaterial zur Verfügung, so wie das viele andere hier auch praktizieren. Das geschieht nach der Maßgabe von im Impressum verankerten Regeln und rechtlichen Hinweisen, als es da heißt:

Die Veröffentlichungsrechte am Beitrag selbst werden mit Absenden desselben dauerhaft und unwiderruflich auf woodworker.de übertragen.

Daraus folgt - meine Meinung, dass ein Bild, das bereits einmal auf woodworker.de veröffentlicht wurde, darf erneut beliebig oft auf woodworker.de veröffentlicht werden, initiiert von wem auch immer!

Ein Absender, der nicht über die Veröffentlichungsrechte des Beitrags verfügt, den er einstellen möchte, darf diesen nicht einstellen.

Ich finde, man sollte die Regeln klarer fassen, denn es kommt zu einer skurrilen Situation:
  • User A, der alle Rechte an dem Bild "xyz" hält, stellt dieses bei woodworker.de ein. Er überträgt somit das abstrakte Veröffentlichungsrecht am Bild "xyz" an woodworker.de.
  • User B, der kein abstraktes Veröffentlichungsrecht am Bild "xyz" hält, greift dieses bereits veröffentlichte Bild auf und verwendet es an einer andere Stelle bei woodworker.de.
Und dann drängt sich das "gesunde" Rechtsempfinden auf, User A fühlt sich auf den Schlips getreten und rüffelt den Rechtsverstoß, worauf ein Teil der Gemeinde in das hohe Lied einstimmt und User B zu Ordnung ruft. Auf welcher Rechtsgrundlage?

In den 80er Jahren wurden in der Industrie vermehrt speicherprogrammierbare Steuerungen (SPSen) eingesetzt. Wenn man es einigermaßen drauf hatte, konnte man viel Geld verdienen, heute nicht mehr. Und man konnte damals auch ziemlich viel Geld verlieren, nicht direkt aber indirekt. Hatte der Anlagenbauer einmal eine Steuerung in Auftrag gegeben, so war es Usus, bei der nächsten Anlage eine Programmkopie der ersten Anlage zu verwenden. Dagegen ließ sich kaum etwas unternehmen, da es nicht bekannt wurde, wenn nicht der Betreiber eine Änderung der Anlage durchführen wollte und damit eine Änderung des SPS-Programms benötigt wurde - dann wird's peinlich und aus Freunden werde Feinde, die sich vor Gericht wieder treffen. 6 Jahre dauerten solche Gerichtsverfahren, bei denen auch schon mal der Richter die Schnauze voll hatte und zum Vergleich drängte, weil die Aktenberge bei einer augenscheinlich klaren Ausgangslage doch unübersichtlich Ausmaße annehmen konnten. Nach solchen Erfahrungen war es sinnvoll, sich ein anderes Geschäftsfeld zu suchen, weil die Anzahl der Stunden, um sich gegen unberechtigte Nutzung oder Reverse-Engineering zu wehren, ins unermessliche zu steigen drohten.

Na ja, weil es mich irgendwie interessiert und die Abmahnindustrie aus unklaren Verhältnissen ihre Profite schlägt, wollte ich es mal wissen, wie denn ein gültiges Rechtsverhältnis aussehen könnte. Ich habe die Firma Bosch angeschrieben:

Guten Tag,

Ich möchte für mein Vorhaben von der Robert Bosch GmbH eine Genehmigung einholen.

Mein Vorhaben möchte ich so beschreiben:

Es wird angestrebt, die Werkzeug-Aufsätze aus dem Fxxxxxxk-System von Bosch zu nutzen, aber eben nicht mit Antriebseinheiten aus dem Bosch-...-Programm, sondern mit Akku gestützten Schrauberantrieben anderer Hersteller. Hierzu sollen Adapter hergestellt werden, die durch Modifizierung des Bosch XXX ..... Winkelaufsatzes bzw. auf dessen Basis entstehen.

Die Modifizierung soll in öffentlichen Foren dokumentiert werden, wobei auch Konstruktionsdetails des Bosch-Ursprungsproduktes fototechnisch sowie durch Reverse-Engineering veröffentlich werden, so dass auch eine breite Anzahl von Nutzern in den Genuss meiner Ideen kommen können.

Hinsichtlich des Markenrechts, möchte ich die Bedenken ausräumen, dass ich ggf. durch die öffentliche Nennung der Marke „Fxxxxxxk" gegen die Ihnen zustehenden Rechte verstoße. Weiterhin möchte ich sicherstellen, dass durch die Modifizierung keine Verstöße gegen Rechte aus Geschmacksmusterverfahren entstehen. Daher bitte ich zu klären, wie die Robert Bosch GmbH mir für dieses Vorhaben eine Genehmigung erteilen kann.

Sollten Sie mir eine Genehmigung nicht erteilen können, so bitte ich Sie, mir mit einer knappen Erklärung die bestehende Rechtsgrundlage zu erläutern.

Mir freundlichen Grüßen

Ich habe auch schon zwei Tickets erhalten, das zweite heute von der "KBT-Zentrale Elektrowerkzeuge (PT/MKS)". Also auf Antwort darf man hoffen. Es wird interessant sein, wie diese ausfällt.

LG
Hubert
 

yoghurt

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Ehrlich gesagt, weiß ich nicht was Du damit meinst.
Aber auch egal, bin trotzdem an der Antwort interessiert.

Hallo,
ich habe Hubert so verstanden, dass er keine Geräte bauen will, sondern sich nur für die Antwort interessiert.

Schade für diejenigen, die diese Pläne verfolgen denn da hätten sie etwas lernen können...
 

RockinHorse

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Moin Winfried,

Hubert, ich denke du beziehst dich auf diesen Thread...

Wer den Bezug herstellen will, mag es tun. Für mich war die Diskussion um den Themenbereich der eigentliche Anlass.

Und zwar deswegen, da man den hiesigen Forenregeln offensichtlich zu wenig Beachtung schenkt und dass sich viele User dem Themenbereich nur mit einer nebulösen Vorstellung nähern. Meine Absicht ist nicht die einer Rechtsberatung und beinhaltet schon gar nicht eine Aufklärung - von dem Zitat der Forenregel mal abgesehen, sondern ich versuche nur pointiert ein paar Aspekte in die Diskussion einzubringen. Den Rest muss jeder User mit sich selbst ausmachen.

Ich will auch keine Verknüpfung zu dem Thread im Projekte-Forum herstellen, obwohl ich dort einen Link auf diesen Thread gesetzt habe. Natürlich war es naheliegend, aus der Theorie eine praktische Übung zu machen. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein. Um aber einer Verwässerung bei einer möglichen Diskussion zu entgehen, habe ich einen Fall beschrieben, der dich wahrscheinlich verlasst hat, hier einen Bezug herzustellen. Ich erinnere mich noch zu gut an Diskussionen, bei der durch unsachliche Einwände der eigentliche Anlass völlig in den Hintergrund getreten ist.

Zum Urheberrecht gilt eigentlich noch folgendes zu sagen, dass eine Verletzung nicht immer stattfindet, auch oder gerade deswegen weil sie aufgrund nebulöser Vorstellungen vermutet wird. Es kommt immer auf den Kontext an. Wenn User in einem Thread ein Bild aufgreifen und im gleichen Kontext verwenden, wird der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung wahrscheinlich ins Leere gehen. Klaut jemand woanders ein Bild und stellt es bei seinem ibääh-Angebot ein, dann wird's schon schwierig, handelt es sich dabei um ein privates Angebot, kann es noch glimpflich ausgehen, weist man ihm gewerbliches Handeln nach, dann ist Hopfen und Malz verloren.

jm2c
Hubert
 

AhornBay

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Hallo in die Runde,

hm - was soll der Jurist von Bosch denn auf so eine Anfrage antworten - bis auf "das kommt darauf an"? Dafür ist doch die Beschreibung - viel - zu dürftig. Zumal ich einfach mal dahingestellt sein lassen möchte, ob es hier nur um die angesprochenen "Geschmacksmuster" geht oder ob nicht vielleicht noch ganz andere Rechte zu prüfen wären; die in der Anfrage aber gar nicht angesprochen worden sind.

Sei's drum.

Persönlich war/ist mir dieses ganze Themengebiet deutlich zu heiß und vor allem mit einem zu großen Kostenrisiko verbunden. Als jemand, der sich mit den damit im Zusammenhang stehenden Themen zu wenig auskennt (wie wohl die allermeisten hier), habe ich für mich beschlossen, auf die "kein Risiko" Variante zu wechseln. Es kommt kein Geld rein, es besteht aber das mehr oder weniger große Risiko, dass viel Geld raus geht.

Von Seiten des Forenbetreibers, hätte ich durchaus ein gesteigertes Interesse, an der Stelle möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten.

Herzliche Grüße

Tom
 

fahe

ww-robinie
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Coswig
Beide Bauanleitungen sind natürlich urheberrechtlich geschützt, bei der einen steht die kommerzielle Auswertung im Vordergrund, wobei meine Bauanleitung die kommerziellen Erwartungen vielleicht etwas gedämpft haben dürfen.

Damit ein Werk einen uheberrechtlichen Schutz geniesst, haben sich die Juristen ja den schönen Begriff der Schöpfungshöhe einfallen lassen. Schwammig und nur im Einzelfall zu beurteilen und zudem auch in den letzten Jahren einer gewissen Entwicklung unterworfen.

EDIT: Aufs Ergebnis der Luftblase bin ich allerdings auch gespannt... Ich fürchte, es kommt nichts Konkretes, weil man daraus ja etwas ableiten könnte.
 
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