Verjährungsfristen Kundeneigentum

uli2003

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Hallo zusammen,
ich habe heute per Mail die Anfrage eines Kunden nach einem Einbautermin erhalten.
Der Fertigungsauftrag ist eine Weile her, auf eine weitere Bearbeitung kann ich jedoch
verzichten - wie handhabt ihr das, wie lange bewahrt ihr Kundeneigentum auf, wenn sich niemand meldet?
Wann wird entsorgt?
 

benben

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Ich habe was mit 3 Jahren ab Jahresende im Kopf. Sicher ni ich mir aber nicht, auch ob das Gewerbe oder Privat war. Ich habe hier auch zwei solcher Fälle, allerdings nur zur Hälfte bezahlt. Wobei das wahrscheinlich irrelevant ist.
Da war aber auch irgendwas mit Eigentumsübergang, je mehr ich drüber nachdenke, umso unsicherer werde ich.

Gruss
Ben
 

Marsu65

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Hallo,

grundsätzlich endet der Anspruch auf Herausgabe von Eigentum erst nach 30 Jahren (BGB §197).
... aber ... :emoji_wink:

Gruß Marsu
 

werists

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grundsätzlich endet der Anspruch auf Herausgabe von Eigentum erst nach 30 Jahren (BGB §197).
... aber ... :emoji_wink:
Da gibt es sehr wenig bis kein aber. Das ist so!

Deshalb kenne und mache ich es so:
1. Nach angemessener Zeit dem Kunden Frist setzen um den weiteren Auftrag zu erteilen, das Eigentum abholen bzw. liefern lassen, das Eigentum aufzugeben oder nach Ablauf der Frist Lagergebühr zu zahlen. Dabei eine max. Lagerdauer angeben.

2, Kurz vor Ende der Lagerdauer den Kunden informieren, dass die bis dahin aufgelaufene Lagergebühr den Wert des Eigentums erreicht und somit das Zeugs ab Tag X ins eigene Eigentum übergeht.

Schritt 2 war bei mir noch nicht erforderlich, bei meinem Ex-Arbeitgeber schon öfters.
 

uli2003

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Da gibt es sehr wenig bis kein aber. Das ist so!
Da liest man Verschiedenes. Erinnert habe ich, passiert ist nichts.
Wie lange soll ich jetzt noch einlagern?

Der seinerzeit bestellende Kunde ist vor 2 Jahren gestorben, nun meldet sich seine Witwe.
Der Auftrag ist aus 2008.

Ich müsste mal suchen, ob von den 100 Teilen noch alle da sind :emoji_grin: - denke aber schon.

Nur einbauen werde ich es nicht mehr, es geht um 2 historische Fenster und eine Tür, welche ich in ein großes zusammenhängendes Element eingebaut und isolierverglast habe. Mittlerweile ist der Einbauort Wohnraum, und da ist der Einbau lange nicht mehr zulässig.

Wenn ich jetzt alles zusammenlege und auf Vollständigkeit prüfe, geht da erheblich mehr Zeit drauf als alles in den Container zu entsorgen.
Und wenn was fehlt oder ein Glas kaputt ist...
 

werists

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Hi, das ist natürlich ein vertrackte Situation.
Die vertragliche Seite (Auftrag) ist verjährt der Anspruch auf das Eigentum nicht.

Evtl. kannst Du die Dame auf die neue Situation (Einbauort) hinweisen und deshalb den Einbau ablehnen und nur die Rücklieferung anbieten. Evtl. wird ihr das zu teuer und sie verzichtet dann auf das Zeug.
Sollte sie sich stur stellen muss man weitersehen ist vermutlich eine individuelle Rechtsberatung erforderlich. (Inhalt der Erinnerungen könnte ein Ansatzpunkt sein)
Aber eine gütliche Einigung ohne juristische Scharmützel finde ich immer besser.
 

Batucada

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Bei Auftragsannahme bzw. Lieferungen die Umstände und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs festlegen. Z.B. handhaben das manche Auftragnehmer in dem Stil, dass diese festlegen, dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung stattfindet. Eine Anzahlung sollte dann nicht ausreichend sein, das Eigentum an Sachen zu begründen. Aber sicher bin ich mir da auch nicht.

Batucada
 

Sel

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Ist es nicht so, das Material eine Alterung erfährt? Kaputt"lagern" eingeschlossen (bei sachgemäßer Lagerung).

Denn auch bei bester Lagerung kann Glas springen oder platzen, Gummis etc. spröde werden, Holz sich verziehen. Das entspricht einer deutlichen Wertminderung. Nach meinem Verständnis ist das dann das Risiko des Kunden (Einlagerungsrisiko). Natürlich sollte Kundenware nicht die Jahre im Freien überstehen müssen. Wie oben geschrieben, bei sachgemäßer Lagerung.

Bin mir jetzt aber nicht sicher, ob meine Gedanken dir jetzt weiterhelfen. Denn irgendwie belegen kann ich das nicht. Ich beziehe mich nur auf die Geschäftsbedingungen, welche z.B. Pfandhäuser haben (ich war nie dort, habe mir sowas aber mal durchgelesen). Vielleicht findest du in deren AGB irgendwas Nützliches zu deinem Fall.

Außerdem, wenn der Gesamtwert des Kundeneigentums nicht hoch ist, dann haben die angefallenen Lagergebühren (auch wenn die nicht vereinbart waren) diesen Wert aufgezehrt.

LG Sel
 

uli2003

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Die vertragliche Seite (Auftrag) ist verjährt der Anspruch auf das Eigentum nicht.
So sehe ich das auch. Die Ansprüche aus der Werkvertrag sind verjährt. Da das Eigentum weder aufgegeben noch von mir erwirkt wurde, muss ich die Sachen herausgeben, bin aber nicht zur Lieferung verpflichtet.

Die sich noch stellende Frage am Rande ist, ob ich nach 12 Jahren für eine ggf. bei der Lagerung gerissene Scheibe oder eine fehlende Leiste Ersatz schaffen muss. Hier gilt es sicher abzuwägen, ob es eine Lagerung gegen Gebühr, oder eine kostenlose Aufbewahrung auf Kulanz ist.
Z.B. handhaben das manche Auftragnehmer in dem Stil, dass diese festlegen, dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung stattfindet.
Das wäre ein Ansatz. Ich habe bisher nur einen Teil der Herstellungskosten berechnet (Abschlag weil es so lange dauerte), der Einbau hat jedoch nie stattgefunden. Eine genaue Abgrenzung würde allerdings Unterlagen erfordern, die ich nach 10 Jahren vernichtet habe.

Außerdem, wenn der Gesamtwert des Kundeneigentums nicht hoch ist, dann haben die angefallenen Lagergebühren (auch wenn die nicht vereinbart waren) diesen Wert aufgezehrt.
Möglich. Über Lagerkosten fremdes Eigentum betreffend musste ich bisher nie nachdenken.

Fazit für mich:

Ich biete der Dame eine Abholung der vorhandenen Teile an, ohne Gewähr auf Unversehrtheit und Vollständigkeit.
Im Gegenzug erhebe ich keine Lagerkosten, und verzichte auf eine weitere Rechnungsstellung über die Fertigung.
Gleichzeitig setze ich eine 14-tägige Frist, nach der ich mir eine Entsorgung vorbehalte.

Ich denke das passt so.
 

werists

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Ich denke das passt so.
Ja, das glaube ich auch. Nur je nach Größe und Gewicht der Teile ist die Frist von 14 Tagen evtl. zu kurz, könnte als unangemessen angesehen werden. Mit 3-4 Wochen sollte man auf der sicheren Seite sein. Wenn die Dame Umfang und Zustand nicht (mehr) genau kennt muss man evtl. auch nicht explizit darauf hinweisen.
 

yoghurt

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Hallo,
lass uns wissen, wie die Sache ausgegangen ist.

(Klasse, dass Du offensichtlich so viel Platz hast, so einen Kram so lange zu lagern. Die meisten Berliner Betriebe, die ich kenne, wäre innerhalb kürzerer Zeit daran gewesen das Zeug entweder zu entsorgen oder der Kundin zu bringen/abholen zu lassen.)
 

benben

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Jaja, ich habe hier seit ein paar Jahren 25cbm. Eichenbalken stehen. Sachen gibt es..........
Dafür haben wir auch immer genug Parkplätze :emoji_sunglasses:

Gruss
Ben
 
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