Reklamation Holzterrasse

gunlo

ww-pappel
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Hallo zusammen,
wir sind im August letzten Jahres in einen Neubau gezogen und haben uns über die im Werkvertrag enthaltene Steinterrasse hinaus eine Holzterrasse gegönnt. Dies wurde von einem "Landschaftsgärtner" ausgeführt, den der Bauträger für die Gartengestaltung ausgesucht hat, der allerdings noch nie zuvor eine Holzterrasse verlegt hatte.
Beim ersten Mal wurde so ziemlich alles falsch gemacht, was nur geht. Für die Schrauben wurde nicht vorgebohrt, sondern sie wurden direkt ins Holz (sibirische Lärche) getrieben, so dass es öfters splitterte. Außerdem wurde mit einem gewöhnlichen Bleistift eine gerade Linie für die Schrauben gezogen, leider fing es an zu regnen, die Linien blieben dauerhaft sichtbar im Holz. Daraufhin drehte er das Holz einfach um, nun war die Seite oben, die deutliche und lange Risse zeigte. Wir reklamierten darauf, nach langem hin und her wurden die Bretter ausgetauscht und er versuchte sich erneut.
Schon damals haben wir darauf hingewiesen, dass eine Holzterrasse ein leichtes Gefälle haben sollte. Nach unserem ersten Winter haben wir jetzt festgestellt, dass die Terrasse in der Tat ein Gefälle hat, jedoch von beiden Außenseiten zur Mitte hin. Als Folge daraus sammelt sich das Wasser nach jedem Regen in der Mitte und trocknet sehr langsam ab. Eine Möglichkeit wäre, dass der Grundbalken in der Mitte tiefer liegt als die äußeren.

Ist dies ein Grund zur Reklamation? Welche Möglichkeiten haben wir jetzt, nachdem wir schon bezahlt haben?

Vielen Dank für eure Antwort
Grüße gunlo
 

civil engineer

ww-robinie
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Hallo,

reklamieren kannst Du schon. Ob das jemanden interessiert, wage ich zu bezweifeln. Du hättest vor Abnahme die Gefällesituation überprüfen und den von Dir behaupteten Mangel bei Abnahme geltend machen sollen. Dann wäre der Unternehmer in der Beweispflicht gestanden nachzuweisen, daß kein Mangel vorliegt.

War das Gefälle bereits bei Abnahme vorhanden und Du hast es nicht gerügt, hast Du Pech gehabt.

Anwälte müssen auch leben, vielleicht läßt sich auf dem Klageweg etwas erreichen.

Gruß
Jochen
 

gunlo

ww-pappel
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Hallo Jochen,
danke für deine Antwort. Ist es wirklich so, dass man nach der Abnahme der Leistung wirklich schlechte Karten hat? Bei allen anderen Handwerksleistungen habe ich doch auch eine Garantie. Der Bauherr meldet den Mangel, die Handwerker kommen und korrigieren ihre Fehler bzw. auftretende Mängel. Warum ist das bei solch einer Leistung anders?
Grüße gunlo
 

islander

ww-birke
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Schmarrn, eine unterschriebene Abnahme ist kein Freifahrtsschein für das ausführende Unternehmen!
Es gibt in Deutschland für solche Leistungen eine zweijährige Gewährleistung die mit der Unterschriebenen Abnahme beginnt. Diese sollte man bei späteren Einwänden im Auge behalten, da sie nicht durch bloßen "Briefkontakt" mit dem Unternehmen angehalten wird.
In dieser Zeit kann man übersehene oder erst später auftretende Mängel beim Unternehmen anzeigen und eine Nachbesserung verlangen.
Allerdings muss man nach erfolgter Abnahme dem ausführenden Unternehmen den Fehler/Mangel nachweisen.
Dies kann natürlich bei unkooperativen Firmen auf einen Prozess mit Gutachtern etc hinauslaufen.
 

civil engineer

ww-robinie
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@islander

Du schreibst:

„Es gibt in Deutschland für solche Leistungen eine zweijährige Gewährleistung die mit der Unterschriebenen Abnahme beginnt.“
Wo sollte das denn Deiner Meinung nach für Bauleistungen geregelt sein?


„In dieser Zeit kann man übersehene … Mängel beim Unternehmen anzeigen und eine Nachbesserung verlangen.“
Da würde mich auch die Quelle interessieren, wo das aus Deiner Sicht geregelt ist.
 

nobushde

ww-kiefer
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Ist das nicht im BGB geregelt?
Werkvertrag ist doch der §631. Und nach nach §635 steht es gunlo doch zu eine Nacherfüllung zu verlangen, oder steht ich grad total aufm Schlauch?
Also Schreiben aufsetzen in dem innerhalb einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels gefordert wird. Wenn der Unternehmener nichts macht, stehen gunlo weitere Rechte zu.

Und ist die Gewährleistung beim Werkvertrag nicht 5 Jahre?
 

Rühl

ww-robinie
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Ist das nicht im BGB geregelt?
Werkvertrag ist doch der §631. Und nach nach §635 steht es gunlo doch zu eine Nacherfüllung zu verlangen, oder steht ich grad total aufm Schlauch?
Also Schreiben aufsetzen in dem innerhalb einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels gefordert wird. Wenn der Unternehmener nichts macht, stehen gunlo weitere Rechte zu.

Und ist die Gewährleistung beim Werkvertrag nicht 5 Jahre?


Sogar nach BGB 5 Jahre!



"Die Gewährleistungsfrist von Handwerkern und Bauunternehmern kann bei der Vertragsgestaltung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB Werkvertragsrecht § 631 ff.) oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil :emoji_sunglasses: geregelt werden. Nach dem BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, nach VOB (VOB online - Home) nur 4 Jahre wenn nichts anderes Vereinbart ist, mindestens aber 2 Jahre. Bei Architektenleistungen besteht generell eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

Davon abweichende Fristen bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung. Ist ein Mangel arglistig, verlängert sich die Gewährleistung auf 30 Jahre. Wenn der Gewährleistungsfall eintritt, wird die Gewährleistungsfrist bis zur Behebung des Mangels unterbrochen.

Als Bauherr sollten Sie sich eine übersichtliche Auflistung der Gewährleistungsfristen aller Gewerke (inklusive Abnahmedatum) erstellen. Kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollten Sie unbedingt noch einmal einen Blick auf die jeweilige Bauleistung werfen um eventuell eingetretene Mängel noch rechtzeitig anzeigen zu können."



Gruß Ulf
 
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