| Servus TOTeM,
ich hoffe Dich hats nicht allzu schwer erwischt.
Die Vorschriften bzgl. der Arbeitssicherheit und teilweise dem Schutz vor Berufskrankheiten sind in den Unfallverhütungsvorschriften der Holzberufsgenossenschaft nachzulesen, die in jedem Betrieb ausliegen müssen!
§7 UVV
(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zu Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.
(2)Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.
Gute Besserung
Werner
__________________ *Ich lebe ohne Sorgen mein freies Leben hin,
und freu´ mich jeden Morgen,
daß ich Schreinermeister bin.* |